Satzung

Motorsportclub MC Flöha e.V.
Claußstraße 3, 09557 Flöha
Deutschland

„ S A T Z U N G des V E R E I N S ”

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Motorsportclub Flöha e.V. im ADMV ist Nachfolger des 1980 gegründeten MC Flöha. Er übernimmt alle finanziellen und materiellen Vermögenswerte. Die bisherigen Mitglieder werden mit Anerkennung der Satzung übernommen.

(1) Der Motorsportclub Flöha e.V. im ADMV mit Sitz in Flöha verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht … und der Vereinsregisternummer

Zweck des Vereins ist:

– die Förderung und Pflege des Motorsports im Sinne einer sinnvollen Freizeitgestaltung

– die Einflussnahme auf die Mitglieder und motorisierten Bürger zum Schutz der natürlichen Umwelt – die Förderung der Jugend durch Verkehrserziehung und durch Möglichkeiten motorsportlicher Betätigung

Der Satzungzweck wird verwirklicht insbesondere durch:

– die Organisierung motorsportlicher und touristischer Veranstaltungen
– die Durchführung von Vorträgen und Erfahrungsaustausches im Rahmen des Vereinslebens bzw. in Zusammenarbeit mit anderen Vereinen des Territoriums
– die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen unter der Jugend und den motorisierten Bürgern

(2) Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des ADMV, deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzung und Ordnungen an.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Organe des Vereins (§8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(3) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Organmitglieder (Vorstand, Abteilung) können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG erhalten.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung.

(5) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er bekennt sich zu den Grundsätzen der Menschenrechte und tritt ein für die Freiheit des Gewissens und die Freiheit im Rahmen einer demokratischen Gemeinschaft. Er wirkt allen Benachteiligungen von Menschen, insbesondere wegen ihres Geschlechtes, ihrer Religion, ihrer Nationalität oder ethnischen Zugehörigkeit, entgegen.

§ 3 Vereinsgliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbstständige/unselbstständige Abteilung gegründet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

1. den erwachsenen Mitgliedern

a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben

d) fördernden Mitgliedern, Ehrenmitgliedern

2. Minderjährigen Mitgliedern

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) Austritt b) Ausschluss c) Tod

(4) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Der Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresschluss.

(5) Ein Mitglied kann von dem Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

a) wegen erheblicher Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen,

b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag, trotz Mahnung,

c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens

In den Fällen a) und c) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes, über den Ausschluss, unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden.

Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch Einschreibe-Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

Die Berufung ist binnen 3 Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflichten und sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen.

(7) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.

Andere Ansprüche eines ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch Einschreibe-Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 6 Rechte und Pflichten

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

§ 7 Beitragswesen

(1) Der Verein erhebt folgende Beiträge:

a) Aufnahmegebühren

b) Jahresbeiträge

c) Arbeitsstunden

(2) Neben dem Jahresbeitrag kann von den Mitgliedern ein Sonderbeitrag (Umlage) für besondere Maßnahmen des Vereins erhoben werden. Über die Erhebung dieses Beitrages muss die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheiden. Der Beitrag kann für Baumaßnahmen des Vereins (nicht Neubau) und unvermeidbaren Finanzbedarf sowie zur Abwendung von erheblichen Risiken des Vereins erhoben werden. Der Beitrag darf die Höhe des aktuellen Jahresbeitrages nicht überschreiten und zum gleichen Zweck nur einmal erhoben werden.

(3) Bei minderjährigen oder geschäftsunfähigen Mitgliedern haften der gesetzliche Vertreter als Gesamtschuldner für deren Beitragspflichten.

(4) Der Verein regelt das Weitere in einer Beitragsordnung, welche durch den Vorstand zu beschließen ist.

§ 8 Maßregeln

(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregeln verhängt werden:

a) Verweis

b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von bis zu vier Wochen

(2) Der Bescheid über die Maßregelung – die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist – ist mit Einschreibe-Brief schriftlich zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen zwei Wochen nach Absendung, den Beschwerdeausschuß des Vereins anzurufen.

§ 9 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Beschwerdeausschuß

§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung.

Diese ist zuständig für:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

c) Entlastung und Wahl des Vorstandes

d) Wahl der Kassenprüfer

e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen

f) Genehmigung des Haushaltsplanes

g) Satzungsänderungen

h) Beschlussfassung über Anträge

i) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach §5, Abs. (2)

j) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach §5, Abs. (5)

k) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach §12

l) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen

m) Auflösung des Vereins

(2) Die Hauptversammlung findet mindestens jährlich statt.

Hauptversammlungen verbunden mit Neuwahlen des Vorstandes, der Kassenprüfer und der satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüsse finden mindestens innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren statt.

(3) Eine außenordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es:

a) der Vorstand beschließt oder

b) 20 v.H. der Mitglieder beantragen.

(4) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels e-mail oder schriftlichem Brief. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben Stimme; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von 50 v. H. der Anwesenden beantragt wird.

(6) Anträge können gestellt werden:

von jedem erwachsenen Mitglied nach § 4/1
vom Vorstand

(7) Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitglieder versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

(8) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, dass vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Geschäftsunfähige Mitglieder (§ 104 Nr. 1 BGB) besitzen kein Stimmrecht. Beschränkt geschäftsfähige Mitglieder (§ 106 BGB), die das 16 Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besitzen in der Mitgliederversammlung des Vereins kein Stimmrecht. In den Abteilungsversammlungen sind alle Mitglieder des Vereins stimmberechtigt, die das 17. Lebensjahr vollendet haben. Minderjährige Mitglieder, die nach den vorgenannten Regelungen stimmberechtigt sind, üben ihr Stimmrecht höchstpersönlich aus. Stimmrechtsübertragung ist unzulässig. Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind nicht stimmberechtigt. Das Einverständnis der gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen zur Stimmrechtsausübung gilt durch die Einwilligung in den Vereinsbeitritt als erteilt.

(2) Das Stimmrecht sollte persönlich ausgeübt werden. Bei begründeter Abwesenheit kann das Stimmrecht mit einer Vollmacht auch auf eine andere Person übertragen werden.

(3) Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

§ 12 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

– dem Vorsitzenden
– zwei Stellvertreter
– dem Schatzmeister
– dem Sportwart
– dem Jugendobmann
– dem Streckenobmann

Der amtierende Vorstand des Geschäftsjahres 2018 bleibt bis zur Neuwahl im Amt und in Funktion.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der

Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindlich Ordnungen erlassen.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

– der Vorsitzende

– zwei Stellvertreter

– der Schatzmeister

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder in Sinne des § 26 BGB vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann ein anderes Vereinsmitglied mit der Leitung beauftragen.

(5) Der Vorstand wird jeweils für drei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt jeweils bis zur Neuwahl aus. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende der Wahlperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, bis zur Neuwahl ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch zu bestellen.

(6) Wenn es sich bei den Fällen a), b), c) des § 5 Punkt 5 um ein Vorstandsmitglied handelt, kann dieses Vorstandsmitglied durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes, von seiner Funktion entbunden werden.

(7) Der Vorstand kann Beisitzer bestimmen, welche z.B. in der Funktion als Fahrt- bzw. Rennleiter die einzelnen Sektionen bei Vorstandssitzungen vertreten. Beisitzer führen nur beratende Tätigkeiten aus.

§ 13 Ehrenmitglieder

(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen, der anwesenden Stimmberechtigten, dem Vorschlag zustimmen.

(2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

§ 14 Beschwerdeausschuß

Der Beschwerdeausschuß besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören. Er wird jeweils für 3 Jahre gewählt.

§ 15 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sind. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer

Führung der Bank- und Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes.

§ 16 Datenverarbeitung , Datenschutz und Schutz der Mitglieder

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Mitglieder des Vereins in der Datenverarbeitung des Vereins gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht auf

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,

b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,

d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

(3) Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken des Vereins zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(4) Pressearbeit:

Der Verein informiert die Tagespresse sowie Zeitschriften, welche von Motor- und Breitensport berichten über Veranstaltungsergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf den Internet-Seiten des Vereins und den sozialen Netzwerken wie Facebook veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt die Dachverbände, welchen dem Verein angehören, von dem Widerspruch des Mitglieds.

§ 17 Auflösung

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitglieder-versammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienen Stimmberechtigten.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Flöha, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des § 1, Abschnitt 1 dieser Satzung zu verwenden hat.

§18 Inkrafttreten

Diese Satzung in der vorliegenden Form wurde am 27.04.2018 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen und in Kraft gesetzt.

Rico Näther

Vorsitzender

Flöha, den 27.04.2018

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